Unsere Dienstleistungen: Umwandlung

Die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform kann verschiedene Hintergründe und Zukunftsgedanken haben. Veränderungen sind Teil des täglichen Geschäftslebens. Insbesondere als Inhaber einer Einzelfirma wäre es keine Zeitverschwendung einmal über eine Umwandlung nachzudenken. Sei es aus Haftungsgründen, wegen steuerlichen Überlegungen, der Nachfolgeplanung oder einem Verkauf.

Im folgenden Beitrag möchten wir Sie auf einige Punkte aufmerksam machen, damit die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG oder GmbH erfolgereich vollzogen werden kann:

Zeitpunkt – Der idealste Zeitpunkt für einen Wechsel der Rechtsform ist wohl der Jahresanfang. Bis Ende Juni könnte die Umwandlung rückwirkend auf den Jahresanfang vorgenommen werden. Sämtliche bereits verbuchten Geschäftsfälle könnten in die neue Gesellschaft übernommen werden, so dass die Einzelfirma keinen weiteren Abschluss zu erstellen hat. Damit hält sich der buchhalterische Aufwand in Grenzen.

Sacheinlage oder Sachübernahme – Bei der Sacheinlagegründung wird die Aktienkapital-Liberierung durch die Einlage von Sachwerten vorgenommen und diese Werte der Anlagen der Einzelfirma müssen durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden. Dieser Wert wird schliesslich zur Finanzierung der Geschäftsanteile verwendet. Für die Sachübernahme wird zunächst eine AG/GmbH entweder mit einer Bargründung oder durch eine qualifizierte Gründung (Sacheinlage) errichtet. Die Sachübernahme beinhaltet die bei der Gründung der AG/GmbH eingegangene Verpflichtung, nach ihrer Eintragung im Handelsregister bestimmte Sachwerte entgeltlich zu erwerben. Bei der Sachübernahme werden die Aktiven und Passiven der Einzelfirma in die neue Firma übertragen. Dies ist nur möglich, wenn die Einzelfirma eine doppelte Buchhaltung geführt und einen Jahresabschluss erstellt hat, welcher durch einen zugelassenen Revisor geprüft wurde.

Steuerneutral – Eine Einzelfirma kann steuerneutral in eine schweizerische juristische Person umgewandelt werden. Es gilt dabei zu beachten, dass die Werte der Aktiven und Passiven der Einzelfirma in die neue Unternehmung übernommen werden. Es dürfen keine stillen Reserven realisiert werden. Daher gilt auch, dass bis fünf Jahre nach der Umwandlung keine Beteiligungsrechte verkauft werden dürfen. Würden vorher Anteile verkauft werden, wird die Umwandlung nicht als steuerneutral angesehen, da im Normalfall stille Reserven realisiert werden.

Mehrwertsteuer – Falls die bisherige Einzelfirma der Mehrwertsteuer unterstellt war, muss auch das neue Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig sein. Der Rechtsformwechsel ist der eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Auf dem Übernahmevertrag (Kaufvertrag) darf keine MWST aufgeführt sein, da keine zu bezahlen ist. Die neue Unternehmung muss eine neue Mehrtwertsteuernummer beantragen.

 Natürlich stellen sich bei einer Umwandlung diverse weitere Fragen. Wir können Sie vom ersten Gedanken an eine Umwandlung über den gesamten Ablauf bis zum Start der neuen Gesellschaft umfassend beraten.

 

 

 

 
Unsere Stärke ist die langjährige Erfahrung in den Bereichen Treuhand, Unternehmensberatung und Revision. Wir erbringen massgeschneiderte Dienstleistungen für Klein- und Mittelbetriebe sowie für Privatpersonen.

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