Änderungen ab 1. Januar 2016

Wie immer auf Anfang eines Jahres treten diverse Gesetzesänderungen in Kraft. Ab 1. Januar 2016 betrifft dies folgende Punkte:


Abzug von Berufskosten: Durch die Annahme der FABI-Vorlage werden die Abzüge für die Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort beschränkt auf maximal CHF 3’000.00. Dies trifft auf die Direkte Bundessteuer zu. Den Kantonen ist es freigestellt, ebenfalls eine Obergrenze einzuführen. Der Kanton Zürich wird vorerst keine Obergrenze einführen.


Neu wird keine Unterscheidung mehr zwischen Aus- und Weiterbildung gemacht. Die Kosten für berufsorientierte Weiterbildung können nun bis maximal CHF 12’000.00 in Abzug gebracht werden. (Direkte Bundessteuer) Falls Sie Ihren Mitarbeiter/Innen eine Ausbildung finanzieren, erscheint es uns wichtig, dass die Rechnungen direkt von der Firma an das Bildungsinstitut bezahlt werden und nicht dem Arbeitnehmer/Innen vergütet werden. Damit müssen diese Beiträge nicht im Lohnausweis erfasst werden.


Die Beiträge der Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer für AHV/IV/EO und ALV bemessen sich gesamthaft in Prozenten des massgebenden AHV-Lohnes. Sie setzen sich neu wie folgt zusammen:
AHV 8,40%
IV 1,40%
EO 0,45% (bisher: 0,5%)
__________
10,25%
__________
ALV 2,20% für Löhne/Lohnbestandteile bis Fr. 148 200.00 (= max. versicherter Verdienst)
1,00% als Solidaritätsbeitrag für Lohnbestandteile ab Fr. 148 200.00.
Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer leisten somit an die AHV, IV und EO neu je 5,125 Prozent (bisher: 5,15 Prozent) des massgebenden Lohnes, an die ALV wie bisher je 1,1 bzw. 0,5 Prozent. Der Mindestbeitrag an die AHV, IV und EO beträgt neu Fr. 478.00.


Höchstversicherbarer Verdienst in der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung:
Der höchstversicherbare Verdienst gemäss Art. 22 UVV wird wie folgt erhöht (diese Werte sind gemäss Art. 3 AVIG auch für die Arbeitslosenversicherung massgebend):
pro Jahr Fr. 148 200.00 (bisher: Fr. 126 000.00)
pro Monat Fr. 12 350.00 (bisher: Fr. 10 500.00)

 
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